Rabattvertrag für Arzneimittel (auch Ausschreibungen für Rabattverträge oder Tender)
Krankenkassen schreiben einen sehr großen Teil ihres Bedarfs an Generika europaweit aus. Wenn Generikaunternehmen die Versicherten dieser Krankenkasse mit Arzneimitteln versorgen wollen, müssen sie an diesen Ausschreibungen teilnehmen. Bei den Ausschreibungen erhält ausschließlich der Hersteller den Zuschlag und damit den Versorgungsauftrag, der den höchsten Rabatt bietet. Der Apotheker ist dann bei der Rezeptvorlage des Patienten gesetzlich dazu verpflichtet, ausschließlich das Arzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Hersteller besteht. Ein Rabattvertrag gilt im Regelfall für zwei Jahre. Danach wird er erneut ausgeschrieben und wiederum kommt nur das Angebot mit dem höchsten Rabatt zum Zuge.
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Rahmenvorgaben Arzneimittel
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht vor, dass der GKV-Spitzenverband (Dach- und Lobbyorganisation der gesetzlichen Krankenkassen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jährliche Vorgaben für die Ausgabenentwicklung bei Arzneimitteln und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung vereinbaren. Die Rahmenvorgaben sind die Grundlage der Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene.
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Retaxation
Bei der Abgabe von Arzneimitteln hat sich der Apotheker an zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu halten, die das Ziel einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verfolgen. Hält sich der Apotheker nicht an diese Vorgaben, wird er von den Krankenkassen retaxiert, d.h. die Krankenkassen fordern die an ihn gezahlten Vergütungen für die von ihm abgegebenen Arzneimittel ganz oder teilweise zurück.
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Richtgrößen
Richtgrößen sind Durchschnittswerte, die den Ärzten die Obergrenze der Arzneimittelausgaben pro Kalenderjahr und pro Patient vorgeben. Sie werden arztgruppenspezifisch und fallbezogen berechnet. Je mehr Patienten ein Arzt hat, umso größer wird das Richtgrößenvolumen.
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